BARNET EUROPE W. BARNET GMBH & Co.KG
1. Allen von uns angenommenen Aufträgen liegen diese allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Hiervon abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Die Schriftform ist unbedingt erforderlich.
2. Fälle höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Streiks, unvorhersehbare Produktions- oder Versandschwierigkeiten oder sonstige Probleme, die auf Ursachen beruhen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entbinden den Verkäufer für die gesamte Dauer der Störung und deren Folgen von der Lieferpflicht. Überschreitet die Lieferverzögerung in diesem Fall 2 Monate ab den ursprünglich vereinbarten Daten, so können sowohl Verkäufer als auch Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Unvorhersehbare Kosten wie Zölle, Zollerhöhungen, Frachten usw., die nicht im Verkaufspreis enthalten sind, gehen zu Lasten des Käufers.
Die Vorschriften nach den internationalen BISFA-Standards -jeweils in der letzten Ausgabe- sind Bestandteil dieser Lieferbedingungen, soweit im Einzelfall in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
3. Bei Überschreitung des Liefertermins hat der Besteller schriftlich eine neue angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges bestehen nur in Höhe des Nettorechnungswertes der verspäteten Lieferung.
4. Sobald die Ware das Werk oder das Lager des Verkäufers verlässt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, gehen alle Gefahren einschließlich der Versandgefahr auf den Käufer über.
5. Neben den vereinbarten Nettopreisen hat der Käufer die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen, soweit diese anfällt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung erfolgt ist.
Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5% des Netto-Rechnungswertes berechnet werden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, für die noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche aus Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle durch Verarbeitung entstandenen neuen Produkte. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Material, das dem Verkäufer nicht gehört, erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Käufers aus, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten. Die Weiterveräußerung der unbezahlten Ware kann nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Abtretung der Forderung an den Verkäufer erfolgen.
Sollte das Eigentum des Verkäufers gefährdet sein, so hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers tritt der Käufer im voraus alle Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm gegen seine Abnehmer zustehen und die dem Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch zustehen. Auch dann, wenn die zu veräußernde Ware bereits verarbeitet ist.
Der Verkäufer nimmt dieses Zugeständnis hiermit an.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Forderungen zu geben und dem Verkäufer im Falle der Geltendmachung alle erforderlichen Auskünfte über die abgetretenen Forderungen zu erteilen.
Der Käufer ist verpflichtet, die oben genannten Waren gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Nachweis darüber zu erbringen. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an den Verkäufer ab und nimmt diese an.
7. Eventuelle Beanstandungen sind innerhalb von maximal 14 Tagen nach Erhalt der Ware – die vom Käufer sofort nach Erhalt zu prüfen ist – schriftlich unter Vorlage von Unterlagen, Mustern, Angaben zu Kisten, Ballen, Verpackungsaufklebern…. zu erheben. Erfolgt die Reklamation zu spät oder ist die beanstandete Ware ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers in irgendeiner Form verarbeitet oder weiterverkauft worden, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Bei unvorhergesehenen Mängeln ist uns innerhalb von längstens 3 Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich Anzeige zu machen. Im Falle eines nachgewiesenen Mangels behält sich der Verkäufer vor, nach seiner Wahl Ersatz zu liefern, nachzubessern oder einen Nachlass auf den beanstandeten Teil der Lieferung zu gewähren. Schadensersatzansprüche werden nur anerkannt, wenn sie auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Dies gilt auch in den Fällen der Ersatzlieferung. Schadensersatzansprüche sind auf den gesamten Nettorechnungswert der beanstandeten Lieferung beschränkt.
8. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, unterliegen dem deutschen Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vertrages ist Aachen.

